Tja, Herr Professor Szekeres, eigentlich war es ja keine große Überraschung und schon lang überfällig. Jetzt hat die Politik das Heft in die Hand genommen und begonnen, längst notwendige Reformen im Ärztegesetz und bei der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Und das ist hoffentlich nur der Anfang, denn es gibt noch reichlich Reformbedarf.
Novelliert wurde das Ärztegesetz somit bei der Führung der Ärzteliste, den Kompetenzen für die Ärzteausbildung und – seit Jahren ein Streitpunkt – bei der Qualitätskontrolle in den Praxen.
Laut der 14-seitigen Abänderung wird das Gesundheitsministerium das System der Qualitätssicherung bis 30. Juni 2022 evaluieren, und zwar unter Einbeziehung der Länder, der Sozialversicherung und der Ärztekammer.
Gibt es keine Einigung, geht die Verordnungsermächtigung dafür mit 31. Dezember 2022 automatisch an das Gesundheitsministerium über. Mit 1. Jänner 2024 wandert die Qualitätssicherungskompetenz dann als Ganzes zum Ministerium.
Was hat die Ärztkammer für die Bevölkerung getan?
Von einer Ärztekammer erwartet man eigentlich im Falle eines medizinischen Notstandes, wie zum Beispiel einer Pandemie, den vollen geballten Einsatz aller medizinischen Kompetenzen der Ärzteschaft für die Bevölkerung. Dafür ist sie ja da!
Statt dessen konnte von Beginn der Pandemie an bemerkt werden, wie inkompetent dieses System arbeitet. Das Hauptaugenmerk war eindeutig nicht auf die Bevölkerung, sondern nur auf die Erhaltung des (Kammer-)betriebes gerichtet. Dies führte letztendlich dazu, dass die Ärztkammer und im Besonderen der Präsident Prof. Dr. Szekeres, Facharzt für Labormedizin, zunehmend weniger, derzeit garnicht mehr, um seine Fachmeinung in der Pandemiebekämpfung befragt wurde. Dafür gibt es auch einen Grund! Es geht einfach nix weiter!
Als Reaktion darauf wechselt der Kammerpräsident Szekeres nun in das Oppositionslager und „Warnt“ vor einer eh schon seit einer Woche bekannten und breit diskutierten Gefahr.
https://orf.at/stories/3217879/
Demokratische Grundregeln – danke nein!
Während für jeden Normalbürger die demokratischen Grundregeln einer Gewaltenteilung in Judikative (Gerichtsbarkeit), Exekutive (ausführende Verwaltungsorgane) und Legislative (Gesetzgebung) gibt, existiert dies für Ärzte in Österreich leider nicht. Die Ärztkammer ist nicht nur für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben im ärztlichen Bereich (siehe Ärzteliste, Ausbildungsordnung), sondern ist auch an der Gesetzgebung in diesem Bereich beteiligt. Gleichzeitig hebt die Ärztekammer die Beiträge für den Wohlfahrtsfonds (Rentenversicherung der Ärzte) ein, deren Beitragshöhe sie ebenfalls selber festlegt und deren einzuzahlenden Gelder sie verwaltet.
Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer
Es gibt also kein entrinnen. Ohne Mitgliedschaft in der Ärztekammer gibt es keine Berufserlaubnis und damit keine Möglichkeit seinen studierten und erlernten Beruf als Arzt auszuüben. Sagt die Ärztekammer –Nein, dann ist das so und man kann dahin gehen, wo der Pfeffer wächst!
Was die meisten aber nicht wissen, ist die Tatsache, dass auch die Gerichtsbarkeit in Form des Disziplinarausschusses, in deren Zuständigkeit fällt. So ist der Disziplinarausschuß der Ärztekammer de facto ein Verwaltungsgericht erster Instanz! Wer hier durchfällt, verliert seine Zulassung als Arzt und kann, auch nach 30-jähriger erfolgreicher Berufserfahrung, nicht mehr als Arzt arbeiten. Dafür braucht es keine weitere Überprüfung der getroffenen Erkenntnisse.
Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist somit nicht nur oberster Verwaltungschef, sondern auch oberste Instanz bei der Gesetzgebung (formal durch Nationalrat mit Anhörung) und oberster Richter!
Damit bekommt die Aussage von Herrn President Szekeres in der Live-Diskussionsrunde im Servus-TV (Hangar 7; https://m.youtube.com/watch?v=Cxc892-3g7s) mit offener Androhung des Approbationsentzuges gegenüber einem Kollegen, der lediglich eine andere Meinung vertritt (OE24-Interview, https://youtu.be/jTqZZy1lw4c), eine ganz andere Dimension. Tatsächlich ist Herr Prof. Szekeres dafür zuständig und ermächtigt die Berufserlaubnis zu entziehen. Dafür reicht lediglich der Anschein der betroffene Arzt „würde dem Ansehen der österreichischen Ärzteschaft schaden“ völlig aus. Was das bedeutet, legt ebenfalls die Ärztekammer, im Zweifel der Präsident, fest. Das geht auch ohne Anhörung des betroffenen Arztes und mit der Begründung „Gefahr im Verzug“! Was auch immer das heißen mag.
Grundlage dafür bildet der Paragraph 59 des Ärztegesetzes, in dem es heißt:
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist
Wie läuft so ein Verfahren ab?
Der Disziplinaranwalt der Ärztekammer, ein pensionierter Richter, der sein Salär von der Ärztekammer erhält, klagt an. Darüber wird der Disziplinarbeschuldigte auf dem Postwege informiert und kann Stellung nehmen. Anschließend wird ein Termin zur „Anhörung“ mitgeteilt. Kann dieser Termin von Displinarbeschuldigten nicht wahrgenommen werden, kann die „Verhandlung“ auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Entschuldigungsgrund vorliegt, liegt bei der Disziplinarkommission. Da kann es schon einmal vorkommen, dass mit der Begründung „den Termin hätte er sowieso nicht geschafft“ einfach in Abwesenheit verhandelt wird. Den Vorsitz der Kommission hat ein Richter, die Dauerbeisitzer sind ein niedergelassener Allgemeinmedizinier und eine Fachärztin für Anästhesiologie. Auch diese werden natürlich von der Ärztekammer mit einer „Aufwandsentschädigung“ versorgt. Übrigens: Sollte ein Gutachter notwendig sein, wird dieser ebenfalls von der Ärztekammer bestimmt! Die Beteiligten sind bereits seit Jahren immer die Gleichen! Es gibt eben nur diese Personen – fertig!
Dann geht es los:
Der Disziplinaranwalt klagt an, der Richter befragt Zeugen, der Gutachter gibt seine Meinung ab, Richter und Beisitzer entscheiden. Alles ganz normal und legal. Die Entscheidung wird sofort bekanntgegeben und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Eine Berufung etwa beim Verwaltungsgericht hat KEINE aufschiebende Wirkung!
In den meisten Fällen steht das Urteil schon fest!
Leider, so höre ich auch von vielen betroffenen Kollegen, ist das Urteil bereits im Vorfeld festgelegt, egal was der Disziplinarbeschuldigte angibt.
Wie geht es dann weiter?
Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
Damit ist dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Kandidat seinen Berufserlaubnis los! So wurde und wird den meisten Kollegen mit einen Schlag die über viele Jahre aufgebaute Lebensgrundlage in der Minute entzogen. Verwaltungsrechtliche Schritte gegen eine derartige Entscheidung dauern Jahre. Wovon also leben und derartige Verfahren bezahlen?
Also immer schön „brav“ sein!
Damit wird klar, dass die Aussage des Präsidenten Szekeres keinesfalls eine leere Drohung ist, die nicht durchsetzbar wäre. Es geht im Prinzip ganz einfach: Präsident (oder der Disziplinaranwalt) sagt: „das schadet dem Ruf und Ansehen der Ärzteschaft“, Disziplinaranwalt klagt an, Kommission entscheidet, Präsident entzieht Berufserlaubnis. Damit wird auch klar, dass ein nicht-konformes Verhalten in Form von „Stellen unbequemer Fragen“, „Vertreten einer anderen Meinung“, „Propagieren neuer oder alternativer Heilmethoden“ oder lediglich eine persönliche Meinungsverschiedenheit, durchaus zum Entzug der Berufserlaubnis führt.
Das entscheidet allein der Präsident. Natürlich nur unter strenger Einhaltung des Verwaltungsweges.
Pingback: Was denn nun Herr Szekeres? – Fakt ist:
JA, und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und weitere 250 Klagen von Kollegen gegen den Disziplinarrat der Ärztekammer, da disziplinarrechtliche Verfahren vor der Ärztekammer nicht annähernd rechtsstaatlichen Standards entsprechen, wie sie etwa vor Gericht garantiert sind. Außerdem ist ein Berufsverbot, auch lt. Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit, in Pandemiezeiten gesetzeswidrig. Gesetze gelten eben für Alle, auch für die Ärztekammer.
Ärztekammer blitzt mit Disziplinarverfahren gegen maßnahmenkritische Ärzte ab